Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 7
Gerichtsbarkeit der ersuchten Partei
Die ersuchte Partei kann die Auslieferung wegen einer Handlung ablehnen, die nach ihrem innerstaatlich anwendbaren Recht ganz oder zum Teil auf ihrem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
Sie kann die Auslieferung auch ablehnen, wenn gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ein Strafverfahren auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei wegen derselben Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, anhängig ist.
Ist die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, außerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Partei begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn das innerstaatlich anwendbare Recht der ersuchten Partei die Verfolgung einer außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulässt, die Gegenstand des Ersuchens ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40261677