Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
6. Abschnitt
Abschluss des Qualitätssicherungsverfahrens
Verfahrensabschluss
§ 41.Paragraph 41,
Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn
durch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, unddurch die gemäß Paragraph 27, Absatz 3, übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (Paragraph 15,) erfüllt wird, und
die Plausibilitätsprüfung gemäß § 31 keinen Mangel ergibt,die Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 31, keinen Mangel ergibt,
ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß §§ 30 Abs. 6, 32 oder 38 keinen Mangel ergibt,ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß Paragraphen 30, Absatz 6, 32, oder 38 keinen Mangel ergibt,
ggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß §§ 34 bzw. 35 erfüllt wird oderggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraphen 34, bzw. 35 erfüllt wird oder
ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß § 36 der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß Paragraph 36, der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261747