Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Verfahrensunterbrechung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,In allen anderen als den gemäß § 41 genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch ErstattungIn allen anderen als den gemäß Paragraph 41, genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch Erstattung
einer Disziplinaranzeige durch das BIQG,
von Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden durch das BIQG, wovon es der Österreichischen Ärztekammer Mitteilung zu machen hat, oder
einer Mitteilung über den Verfahrensstand zu einem Evaluierungs- oder Kontrollverfahren betreffend eine konkrete niedergelassene Ärztin/einen konkreten niedergelassenen Arzt oder eine konkrete Gruppenpraxis an die Österreichische Ärztekammer durch das BIQG.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Z 1 und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Ziffer eins und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.
(3)Absatz 3,Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.
Schlagworte
Evaluierungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261748