Rechtstracker.at

§ 5 QS-VO 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2027 — BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 501.01.202431.12.2027 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 111/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

QS-VO 2024

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Evaluierungskriterium „Räumlichkeiten“

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten der Ordination oder Gruppenpraxis haben in Größe und Anzahl der Einzelräume sowie in der Ausstattung den medizinischen und administrativen Anforderungen des angebotenen Leistungsspektrums gerecht zu werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Eine Toilette sowie eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder eine elektrische Vorrichtung zum Händetrocknen haben für die Benutzung durch die Patientinnen/Patienten vorhanden zu sein.
  4. Absatz 4,Die vertrauliche Kommunikation zwischen der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt und der Patientin/dem Patienten ist zu gewährleisten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch administrative Patientenbelange unter Wahrung der Vertraulichkeit der Patientendaten besprochen werden können.
  5. Absatz 5,Das Rauchverbot ist in der Ordination oder Gruppenpraxis sicherzustellen.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261711