Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In der Ordination oder Gruppenpraxis müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. § 4 regelmäßig zu evaluieren.Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. Paragraph 4, regelmäßig zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261712