Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BFG-AbgabenberechnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Übertragungsbeschluss
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Übertragung hat mit Beschluss zu erfolgen. Im Übertragungsbeschluss hat das Bundesfinanzgericht jene Angaben in standardisierter Form zu machen, die für eine eindeutige Berechnung erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Abs. 1 zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (§ 270 Abs. 1 BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (§ 270 Abs. 1 letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist.Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Absatz eins, zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (Paragraph 270, Absatz eins, BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (Paragraph 270, Absatz eins, letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Der Übertragungsbeschluss samt allfälliger Beilagen ist sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261766