Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BFG-AbgabenberechnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zeitliche Aspekte der Übertragung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (§ 277 Abs. 4 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (Paragraph 277, Absatz 4, 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat für die Durchführung der Berechnung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261767