Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 01.12.2024 — BGBl. II Nr. 319/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute01.12.2024 BGBl. II Nr. 319/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 319/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anlage 5

Grundausbildung für die Verwendung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, Grenzkontrollgesetz

Die Grundausbildung besteht aus

  1. Ziffer eins
    einer Basisausbildung und
  2. Ziffer 2
    einem Berufspraktikum

Basisausbildung

Die Basisausbildung hat einen Mindestumfang von 640 Unterrichtseinheiten (Paragraph 4, Absatz 2,) und umfasst die Inhalte Einführung und Organisatorisches, Behördenorganisation, Kommunikation und Konfliktmanagement, Angewandte Psychologie, Menschenrechte, Berufsethik, Dienstrecht, Straf- und Privatrecht, Verfassungsrecht und Europäische Union, Fremden- und Grenzkontrollrecht, Bürokommunikation, Dokumentensicherheit und Personenverifizierung, Einsatztraining, Erste Hilfe, Englisch, Fahndung, SIRENE – SIS, Menschenhandel und Schlepperei, Frontex und Integrated Border Management, Operationalisierung gemeinsamer Risikoindikatoren, themenzentrierte Schwerpunkte sowie eine praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung dient der Vermittlung des nötigen dienstbetrieblichen Wissens, der Vertiefung des bereits erworbenen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den Aufgabenbereich der Grenzpolizeiassistenten.

Berufspraktikum

Das Berufspraktikum hat einen Mindestumfang von 160 Unterrichtseinheiten. Dabei werden die Auszubildenden kontinuierlich von erfahrenen Kollegen in den Dienstbetrieb eingeführt und vorrangig auf die Wahrnehmung von Agenden an der Grenzkontrolllinie 1 vorbereitet.

Dienstprüfung

Die Dienstprüfung besteht aus einer mündlichen Gesamtprüfung, im Zuge derer grenzpolizeilich relevante Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden sollen.

Schlagworte

Strafrecht, Fremdenrecht

Im RIS seit

22.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40266340