Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anlage 6
Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst
Die Grundausbildung hat einen Mindestumfang von 85 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 2) und umfasst die Inhalte Behördenorganisation, Polizeiärztliche Tätigkeiten, Verwaltungsrecht, Dienstrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht, Verkehrsrecht, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Datenschutz sowie Sicherheitspolizeiliche Handlungs- und Einsatzlehre.Die Grundausbildung hat einen Mindestumfang von 85 Unterrichtseinheiten (Paragraph 4, Absatz 2,) und umfasst die Inhalte Behördenorganisation, Polizeiärztliche Tätigkeiten, Verwaltungsrecht, Dienstrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht, Verkehrsrecht, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Datenschutz sowie Sicherheitspolizeiliche Handlungs- und Einsatzlehre.
Dienstprüfung
Die Dienstprüfung besteht aus einer schriftlichen Gesamtprüfung, im Zuge derer für die polizeiärztliche Dienstverrichtung relevante Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden sollen.