Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Bereitstellung und Leitung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 Z 1 bis 6 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.
(2)Absatz 2,Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang eine Lehrgangsleitung mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.
(3)Absatz 3,Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Qualifikation umfasst neben fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kompetenzen auch entsprechende digitale Kompetenzen, um bei Bedarf teilnehmerinnen- und teilnehmergerechtes Distance-Learning durchführen zu können. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß Paragraph 4, Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Qualifikation umfasst neben fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kompetenzen auch entsprechende digitale Kompetenzen, um bei Bedarf teilnehmerinnen- und teilnehmergerechtes Distance-Learning durchführen zu können. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266335