Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.12.2024 — BGBl. II Nr. 319/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 319/2024
§ 408.05.202430.11.2024 BGBl. II Nr. 115/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 319/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufbau, Form und Inhalte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Der genaue Aufbau der jeweiligen Grundausbildung ist in den Anlagen 1 bis 6 abgebildet.
  2. Absatz 2,Die Lehrgänge setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Dauer sowie Lehr- und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen. Eine Unterrichtseinheit wird mit der Dauer von 50 Minuten festgelegt.
  3. Absatz 3,Die einzelnen Ausbildungsmodule sind nach den Kalkülen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen oder als „teilgenommen“, „nicht teilgenommen“ oder „angerechnet“ zu werten.
  4. Absatz 4,Soweit zweckmäßig können Teile eines Grundausbildungslehrgangs auch mittels IT-unterstütztem Lehren und Lernen (wie insbesondere in Blended-Learning-Formaten und e-Modulen), als Ausbildung am Arbeitsplatz ebenso wie mittels Hausarbeiten gestaltet werden. Eine Ausbildung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.

Schlagworte

Lehrziel

Im RIS seit

22.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40266336