Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Aufbau, Form und Inhalte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Der genaue Aufbau der jeweiligen Grundausbildung ist in den Anlagen 1 bis 6 abgebildet.
(2)Absatz 2,Die Lehrgänge setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Dauer sowie Lehr- und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen. Eine Unterrichtseinheit wird mit der Dauer von 50 Minuten festgelegt.
(3)Absatz 3,Die einzelnen Ausbildungsmodule sind nach den Kalkülen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen oder als „teilgenommen“, „nicht teilgenommen“ oder „angerechnet“ zu werten.
(4)Absatz 4,Soweit zweckmäßig können Teile eines Grundausbildungslehrgangs auch mittels IT-unterstütztem Lehren und Lernen (wie insbesondere in Blended-Learning-Formaten und e-Modulen), als Ausbildung am Arbeitsplatz ebenso wie mittels Hausarbeiten gestaltet werden. Eine Ausbildung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266336