Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist
der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst geringgehalten werden,
Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie und
im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261950