Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, fürDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, für
Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,
gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 undgewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und
Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K 2013,Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K 2013,
in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Klärschlamm gemäß § 3 Z 28 aus Abwasserreinigungsanlagen, die kommunales Abwasser im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, BGBl Nr. 210/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 128/2019, reinigen, mit einem Bemessungswert ab 20 000 EW60.Diese Verordnung gilt für Klärschlamm gemäß Paragraph 3, Ziffer 28, aus Abwasserreinigungsanlagen, die kommunales Abwasser im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, reinigen, mit einem Bemessungswert ab 20 000 EW60.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anhang 7 einhalten.
(4)Absatz 4,Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.
(5)Absatz 5,Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 6 – nichtDiese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Absatz 6, – nicht
für Anlagen, in denen ausschließlich
pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft,
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören und
behandelt werden sowie
für Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
(6)Absatz 6,Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 verbrennen, sind § 6 Abs. 2, § 18 und Anhang 8 anzuwenden.Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verbrennen, sind Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 18 und Anhang 8 anzuwenden.
(7)Absatz 7,Verpflichtete dieser Verordnung sind
Inhaber von Anlagen gemäß Abs. 1,Inhaber von Anlagen gemäß Absatz eins,,
Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 18 Abs. 5, 6 und 8, 19, 20, Anhang 8 Kapitel 2 und Anhang 9 undAbfallerzeuger hinsichtlich der Paragraphen 18, Absatz 5, 6 und 8, 19, 20, Anhang 8 Kapitel 2 und Anhang 9 und
Abfallsammler hinsichtlich der §§ 18 Abs. 6 und 8, 19, 20, Anhang 8 Kapitel 2 und Anhang 9.Abfallsammler hinsichtlich der Paragraphen 18, Absatz 6 und 8, 19, 20, Anhang 8 Kapitel 2 und Anhang 9.
(8)Absatz 8,Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine sowie die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261951