Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Zweck der Verordnung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes
an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),
bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) undbei Schulveranstaltungen (Paragraph 13, SchUG) und
bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG).bei schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a, SchUG).
(2)Absatz 2,Der Unterricht kann
in einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (Schule) oder
in einer nicht für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), wenn dies für den Unterricht erforderlich ist, insbesondere in Schwimmhallen oder auf Sportplätzen,
erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262065