Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.09.2024 BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. II Nr. 126/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule

Paragraph 2,

Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie

  1. Ziffer eins
    verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
  2. Ziffer 2
    für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
  3. Ziffer 3
    ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
  4. Ziffer 4
    eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
  5. Ziffer 5
    zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262066