Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule
§ 2.Paragraph 2,
Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie
verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262066