Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.09.2024 BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. II Nr. 126/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verständigungspflicht bei Änderung wesentlicher Daten

Paragraph 11,

Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse der Schülerin oder des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die die Schülerin oder den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern die Schülerin oder der Schüler volljährig ist, trifft sie oder ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung ihrer oder seiner Wohnadresse und der wesentlichen ihre oder seine Person betreffenden Angaben.

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262075