Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.2024 BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. II Nr. 126/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Erziehungsmittel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      bei positivem Verhalten der Schülerin oder des Schülers:
      Ermutigung,
      Anerkennung,
      Lob,
      Dank;
    2. Ziffer 2
      bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers:

    Anleitung zur Reflexion

    Aufforderung,
    Zurechtweisung,
    Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
    beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
    beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
    Verwarnung.
    Die genannten Erziehungsmittel können von der Lehrperson, vom Klassenvorstand und von der Schulleitung, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
  2. Absatz 2,Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Sie sollen der Schülerin oder dem Schüler einsichtig sein und eine deren Erziehung fördernde Wirkung haben.

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262074