Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.09.2024 BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. II Nr. 126/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verständigungspflicht bei Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit

Paragraph 9,

Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler, sofern er bzw. sie volljährig ist.

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262073