Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.09.2024 BGBl. II Nr. 126/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. II Nr. 126/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Schulfremde Personen, die nicht berechtigt sind sich in der Schule aufzuhalten oder gegen die Regeln über das Verhalten in der Schule verstoßen, können von der Schulleitung und allenfalls von mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule beauftragten Personen von der Schule verwiesen werden.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen das Betreten der Schule für bis zu einem Monat im Wiederholungsfall bis zu einem Semester, untersagen, ausgenommen Schülerinnen und Schülern, Personal der Schule und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden und des Schulerhalters. Bei Verstößen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden, Schulerhaltern und Körperschaften öffentlichen Rechts hat die Schulleitung den Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters über den oder die Verstöße zu informieren.
  3. Absatz 3,Verstöße gegen Maßnahmen zur Sicherheit der Einrichtungen und des Schulbetriebs gemäß IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021, und andere Regelungen zur Sicherheit von Daten und informations- und kommunikationstechnologischen Einrichtungen und Anwendungen sind jedenfalls Verstöße gegen die Ordnung in der Schule.

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262079