Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form
§ 16.Paragraph 16,
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262080