Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 28.05.2024 — BGBl. II Nr. 133/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute28.05.2024 BGBl. II Nr. 133/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.05.2024BGBl. II Nr. 133/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, die

    Ziffer eins schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik) verrichten oder

    Ziffer 2 eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils erbringen.

  2. Absatz 2,Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der ÖNACE 2008 verrichten.
  3. Absatz 3,In den Erhebungsbereich fallen Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die im letzten Jahr der Berichtsperiode 50 oder mehr Beschäftigte im Jahresdurchschnitt aufwiesen.

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012593

Dokumentnummer

NOR40262265