Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, die
1.Ziffer eins schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik) verrichten oderschwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik) verrichten oder
2.Ziffer 2 eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils erbringen.
(2)Absatz 2,Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der ÖNACE 2008 verrichten.
(3)Absatz 3,In den Erhebungsbereich fallen Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die im letzten Jahr der Berichtsperiode 50 oder mehr Beschäftigte im Jahresdurchschnitt aufwiesen.In den Erhebungsbereich fallen Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die im letzten Jahr der Berichtsperiode 50 oder mehr Beschäftigte im Jahresdurchschnitt aufwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262265