Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale, Erhebungsart
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die Merkmale gemäß den Anlagen I und II zu erheben:Über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, sind die Merkmale gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt I.1.1 bis I.1.3 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt römisch eins.1.1 bis römisch eins.1.3 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen I und II als Stichprobenerhebung durch Befragung bei den hauptrechtlichen Einheiten von Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllen.alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei als Stichprobenerhebung durch Befragung bei den hauptrechtlichen Einheiten von Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 5 Abs. 1 erhobenen Merkmale sind für die Darstellung der globalen Wertschöpfungsketten durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren durch folgende Daten zu ergänzen:Die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erhobenen Merkmale sind für die Darstellung der globalen Wertschöpfungsketten durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren durch folgende Daten zu ergänzen:
Statistikdaten der Bundesanstalt gemäß der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022, der F&E-Statistik-Verordnung und dem Handelsstatistischen Gesetz 1995;
Verwaltungsdaten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger zu Beschäftigungsverhältnissen in statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 in der Berichtsperiode gemäß § 3;Verwaltungsdaten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger zu Beschäftigungsverhältnissen in statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Berichtsperiode gemäß Paragraph 3,;
Verwaltungsdaten der Finanzbehörden zu Umsatzerlösen und Verdiensten in statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 in der Berichtsperiode gemäß § 3;Verwaltungsdaten der Finanzbehörden zu Umsatzerlösen und Verdiensten in statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Berichtsperiode gemäß Paragraph 3,;
Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, sofern sie für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und nationalen Informationsbedürfnisse erforderlich sind. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 dürfen nicht beeinträchtigt werden. Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank unterliegen den Vertraulichkeits- bzw. Verwendungsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 Devisengesetz 2004.Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, sofern sie für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und nationalen Informationsbedürfnisse erforderlich sind. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 dürfen nicht beeinträchtigt werden. Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank unterliegen den Vertraulichkeits- bzw. Verwendungsbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Devisengesetz 2004.
Schlagworte
Vertraulichkeitsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262266