Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei den Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2,Auskunftspflichtig sind hauptrechtliche Einheiten von Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllen, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.Auskunftspflichtig sind hauptrechtliche Einheiten von Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllen, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.
(3)Absatz 3,Die Auskunftspflicht besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit gemäß § 4 Abs. 1 nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.Die Auskunftspflicht besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorliegen, auch wenn die statistische Einheit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.
(4)Absatz 4,Bei der Erstellung der Stichprobe hat die Bundesanstalt die statistischen Einheiten so auszuwählen, dass diese repräsentativ abgebildet werden. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1, wenn sie branchen- und beschäftigtengrößenbezogen einen solchen Internationalisierungsgrad aufweisen, dass durch Einbeziehung der Erhebungseinheit in die Auswahl die globalen Wertschöpfungsketten unter Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 hinreichend abgebildet werden können.Bei der Erstellung der Stichprobe hat die Bundesanstalt die statistischen Einheiten so auszuwählen, dass diese repräsentativ abgebildet werden. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, wenn sie branchen- und beschäftigtengrößenbezogen einen solchen Internationalisierungsgrad aufweisen, dass durch Einbeziehung der Erhebungseinheit in die Auswahl die globalen Wertschöpfungsketten unter Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hinreichend abgebildet werden können.
(5)Absatz 5,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben, über die gemäß Abs. 1 Auskunftspflicht besteht. Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Fiskalvertreterin bzw. einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist die Fiskalvertreterin bzw. der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben, über die gemäß Absatz eins, Auskunftspflicht besteht. Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Fiskalvertreterin bzw. einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist die Fiskalvertreterin bzw. der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Im Jahr 2025 hat die Bundesanstalt nach der ersten Berichtsperiode die Auskunftspflicht unter Beachtung der repräsentativen Abbildung der statistischen Einheiten in der Stichprobe einer Evaluierung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262267