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Art. 21

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. III Nr. 87/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.07.2024 BGBl. III Nr. 87/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,

Typ

Vertrag – Ruanda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. III Nr. 87/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 21

Soziale Aspekte

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Auswirkungen dieses Abkommens auf Arbeit, Beschäftigung und Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien kommen überein, in Arbeitsfragen im Geltungsbereich dieses Abkommens, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Grundrechte bei der Arbeit, die Arbeitsbedingungen, den sozialen Schutz und den sozialen Dialog, zusammenzuarbeiten.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien fördern durch ihre Gesetze, Vorschriften und Gepflogenheiten ein hohes Schutzniveau im Arbeits- und Sozialbereich des Zivilluftfahrtsektors.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Vorteile an, die sich ergeben, wenn die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile offener und wettbewerbsfähiger Märkte mit hohen Arbeitsnormen für die Arbeitnehmer kombiniert werden. Die Vertragsparteien setzen dieses Abkommen in einer Weise um, die zu hohen Arbeitsnormen beiträgt und gewährleistet, dass die in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Rechte und Grundsätze nicht untergraben, sondern wirksam durchgesetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgemaßnahmen ergeben, die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung 1998 beschlossen wurden, die Grundrechte und -prinzipien bei der Arbeit zu respektieren, zu fördern und wirksam umzusetzen und anzuwenden.
  5. Ziffer 5
    Jede Vertragspartei wird sich kontinuierlich und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden ILO-Übereinkommen bemühen, soweit dies noch nicht geschehen ist.

Schlagworte

Grundprinzip, Arbeitsbereich

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262337