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Art. 22

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. III Nr. 87/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.07.2024 BGBl. III Nr. 87/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,

Typ

Vertrag – Ruanda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. III Nr. 87/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 22

Umweltschutz

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien unterstützen die Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen, indem sie die nachhaltige Entwicklung des Luftverkehrs fördern.
  2. Ziffer 2
    Bei der Festlegung von Umweltmaßnahmen sind die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) in den Anhängen zum Übereinkommen von Chicago angenommenen Umweltnormen in der Luftfahrt zu befolgen, es sei denn, dass Differenzen gemeldet werden.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen darf nicht als eine Beschränkung der Befugnis der zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgelegt werden, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig dagegen vorzugehen, sofern diese Maßnahmen mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten in vollem Einklang stehen und ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit angewendet werden.

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262338