Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bevorratung von Humanarzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 1 gilt nicht, sofernParagraph 2, Absatz eins, gilt nicht, sofern
eine Abgabe der Humanarzneispezialität zur Deckung eines im Vergleich zum Bedarf gemäß § 2 Abs. 2 um zumindest 25 % erhöhten Bedarfs der Patienten im Inland erforderlich ist, odereine Abgabe der Humanarzneispezialität zur Deckung eines im Vergleich zum Bedarf gemäß Paragraph 2, Absatz 2, um zumindest 25 % erhöhten Bedarfs der Patienten im Inland erforderlich ist, oder
dies auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer oder beeinflussbarer Ereignisse nicht möglich ist, oder
die Humanarzneispezialität in der Liste gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung enthalten ist, oderdie Humanarzneispezialität in der Liste gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung enthalten ist, oder
die Zulassung der Humanarzneispezialität aufgehoben oder ein Ruhen der Zulassung verfügt wurde oder die Zulassung erloschen ist, oder
das BASG Maßnahmen verfügt hat, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken, oder
dies der Erfüllung des europäischen Solidaritätsmechanismus dient.
(2)Absatz 2,Geringfügige Unterschreitungen des Arzneimittelvorrats von kurzer Dauer, die auf Grund der üblichen Gegebenheiten eines rollierenden Lagers erfolgen, sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262685