Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.04.2025 bis 20.04.2028 — BGBl. II Nr. 161/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute21.04.2025 BGBl. II Nr. 161/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 321.04.202520.04.2028 BGBl. II Nr. 161/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bevorratung von Humanarzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.04.2025BGBl. II Nr. 161/2024

Außerkrafttretensdatum

20.04.2028

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Paragraph 2, Absatz eins, gilt nicht, sofern
    1. Ziffer eins
      eine Abgabe der Humanarzneispezialität zur Deckung eines im Vergleich zum Bedarf gemäß Paragraph 2, Absatz 2, um zumindest 25 % erhöhten Bedarfs der Patienten im Inland erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer oder beeinflussbarer Ereignisse nicht möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Humanarzneispezialität in der Liste gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung enthalten ist, oder
    4. Ziffer 4
      die Zulassung der Humanarzneispezialität aufgehoben oder ein Ruhen der Zulassung verfügt wurde oder die Zulassung erloschen ist, oder
    5. Ziffer 5
      das BASG Maßnahmen verfügt hat, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken, oder
    6. Ziffer 6
      dies der Erfüllung des europäischen Solidaritätsmechanismus dient.
  2. Absatz 2,Geringfügige Unterschreitungen des Arzneimittelvorrats von kurzer Dauer, die auf Grund der üblichen Gegebenheiten eines rollierenden Lagers erfolgen, sind zulässig.

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

20012615

Dokumentnummer

NOR40262685