Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bevorratung von Humanarzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Meldepflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zulassungsinhaber haben dem BASG
jährlich, spätestens bis 31. März jedes Kalenderjahres, den Bedarf gemäß § 2 Abs. 2, undjährlich, spätestens bis 31. März jedes Kalenderjahres, den Bedarf gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, und
unverzüglich eine beabsichtigte Unterschreitung des Arzneimittelvorrats aus den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 6 genannten Gründen, deren Höhe und voraussichtliche Dauerunverzüglich eine beabsichtigte Unterschreitung des Arzneimittelvorrats aus den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 6 genannten Gründen, deren Höhe und voraussichtliche Dauer
zu melden. Der Meldung gemäß Z 2 sind alle Unterlagen anzuschließen, die eine Beurteilung der Gründe für diese Maßnahme durch das BASG ermöglichen.zu melden. Der Meldung gemäß Ziffer 2, sind alle Unterlagen anzuschließen, die eine Beurteilung der Gründe für diese Maßnahme durch das BASG ermöglichen.
(2)Absatz 2,Fallen die Gründe für die Unterschreitung des Arzneimittelvorrats gemäß § 3 weg, ist der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Lagerbestand so schnell wie möglich wiederherzustellen.Fallen die Gründe für die Unterschreitung des Arzneimittelvorrats gemäß Paragraph 3, weg, ist der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Lagerbestand so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262686