Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 184/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 184/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 184/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Bearbeitungstechnik“

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis eines betrieblichen Arbeitsauftrages die Bearbeitung eines Faserverbundproduktes durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dabei sind nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen (zB Zeichnungen, Produktdatenblätter, Verarbeitungsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Legebuch) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen,
    2. Ziffer 2
      Faserverbundprodukte mit Handwerkzeugen durch zB Anreißen, Feilen, Sägen, Schleifen, Schneiden, Gewindeschneiden mechanisch (spanend, spanlos) oder mit Hilfe von Maschinen (zB Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Fräsmaschinen, Bandsägen, Kehlmaschinen, Laserschneider) zu bearbeiten,
    3. Ziffer 3
      unlösbare oder lösbare Verbindungen (zB Schrauben, Nieten, Schnapp- und Steckverbindungen, Pressen) für Faserverbundprodukte mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen,
    4. Ziffer 4
      Faserverbundprodukte mit geeigneten Verfahren (zB Diffusionsklebung) und Geräten zu kleben (zB chemisches Fügen),
    5. Ziffer 5
      unterschiedliche Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen und anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit (zB zeichnungsgerecht, Sauberkeit, Ebenheit, Winkeligkeit),
    2. Ziffer 2
      fachgerechte, dem Kunststoff entsprechende Ausführung und Verarbeitung (zB Klebefestigkeit),
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Sammeln und Sortieren von Reststoffen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis der zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in eineinhalb Stunden ausgeführt werden kann.
  5. Absatz 5,Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

Schlagworte

Schnappverbindung

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012625

Dokumentnummer

NOR40262844