Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 184/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 184/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 184/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Faserverbundtechnik“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat nach ihrer Wahl ein Faserverbundprodukt mittels Handlaminierung oder Vakuumverfahren auf der Basis eines betrieblichen Arbeitsauftrages herzustellen.
  2. Absatz 2,Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen (zB Zeichnungen, Produktdatenblätter, Verarbeitungsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Legebuch) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen,
    2. Ziffer 2
      Kunststoffblockmaterialien oder Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen, Glasmatten, Prepregs) mit Handwerkzeugen durch zB Anreißen, Feilen, Sägen, Schleifen, Schneiden, Gewindeschneiden mechanisch (spanend, spanlos) oder mit Hilfe von Maschinen (zB Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Fräsmaschinen, Bandsägen, Kehlmaschinen, Laserschneider) zu bearbeiten,
    3. Ziffer 3
      Formen oder Werkzeuge vor- und nachzubereiten (zB Aufbringen von Trennmittel) oder einfache Wartungsarbeiten auszuführen,
    4. Ziffer 4
      ein Faserverbundprodukt unter Verwendung der dazu notwendigen Werkzeuge und unter Beachtung der Arbeitsschritte mittels Handlaminieren oder Vakuumverfahren herzustellen,
    5. Ziffer 5
      unterschiedliche Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen und anzuwenden,
    6. Ziffer 6
      Faserverbundprodukte anhand vorgegebener Prüfmerkmale und Produktionsvorgaben optisch (zB auf Unterhärtung, Entmischung, Lufteinschluss, Faserverzug) zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit (zB zeichnungsgerecht, Sauberkeit),
    2. Ziffer 2
      fachgerechte, dem Faserverbund entsprechende Ausführung und Verarbeitung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Sammeln und Sortieren von Reststoffen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis der zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Stunden ausgeführt werden kann.
  5. Absatz 5,Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012625

Dokumentnummer

NOR40262843