Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2029 — BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1201.01.202431.12.2029 BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 63/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Text

Artikel 12

Förderverträge

  1. Absatz eins,Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Artikel 7, akkreditierten Bildungsmaßnahmen anhand der folgenden Kriterien:
    1. Ziffer eins
      Die insgesamt ausgewogene regionale Verteilung der Bildungsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      die insgesamt gewährleistete Zielgruppenausgewogenheit der Bildungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      die entsprechende Budgetverfügbarkeit.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Dauer der Bildungsmaßnahme (Anzahl der Unterrichtseinheiten);
    2. Ziffer 2
      Gruppengröße (Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer);
    3. Ziffer 3
      Kosten pro Bildungsmaßnahme in Euro;
    4. Ziffer 4
      Kosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer in Euro;
    5. Ziffer 5
      Kosten pro Unterrichtseinheit in Euro;
    6. Ziffer 6
      Kosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Unterrichtseinheit in Euro.
  3. Absatz 3,Die Fördergeber verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
    1. Ziffer eins
      die Publizitätsbestimmungen des Artikel 10, einzuhalten und die dazu gemäß Artikel 2, Absatz 5, von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu beachten;
    2. Ziffer 2
      am Monitoring und an der Programmevaluierung entsprechend den gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 4, von der Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien mitzuwirken und den Berichtspflichten an die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die Datenpflege im Rahmen des Monitorings, wobei das Erfassen und Bearbeiten der von der Steuerungsgruppe festgelegten Monitoringkriterien von der Zustimmung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abhängig zu machen ist und die Verweigerung der Zustimmung oder die spätere Zurücknahme der Zustimmung der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bzw. deren Fortsetzung nicht entgegen stehen darf;
    3. Ziffer 3
      den Prüforganen des Bundes auf Verlangen Einsicht in sämtliche mit dem Programm in Zusammenhang stehende Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu gewähren und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.
    4. Ziffer 4
      den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der Durchführung von Evaluationen beauftragten Einrichtungen gemäß Artikel 11, Absatz 6, den uneingeschränkten Zutritt zu den Unterrichtsräumen und den Besuch von Kurs- bzw. Lehrgangseinheiten zu ermöglichen und die Evaluationsarbeit (z. B. Fragebögen) zu unterstützen.
    Fördergeber und Bildungsträger haben insbesondere bei der Gestaltung der Förderverträge und deren Abwicklung die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.

Schlagworte

Kurseinheit

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262933