Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2029 — BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1301.01.202431.12.2029 BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 63/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Text

Artikel 13

Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)

Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Artikel eins bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Artikel 2, Absatz 2, erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Artikel 12, Absatz eins, zu beachten hat;
  2. Ziffer 2
    die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Artikel 3 und 4 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhöht; dies erfolgt nach Maßgabe der konkreten Zuweisung der Mittel des Europäischen Sozialfonds durch die ESF-Verwaltungsbehörde im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft;
  3. Ziffer 3
    abweichend von Artikel 8, erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;
  4. Ziffer 4
    bei der Anwendung des Artikel 10, sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1060 aus 2021, zusätzlich zu beachten;
  5. Ziffer 5
    bei der Anwendung des Artikel 11, sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1060 aus 2021, und 1057 aus 2021, zu beachten.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262934