Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 63/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.
Text
Artikel 13
Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)
Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Artikel eins bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Abweichend von Art. 2 Abs. 2 erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Art. 12 Abs. 1 zu beachten hat;Abweichend von Artikel 2, Absatz 2, erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Artikel 12, Absatz eins, zu beachten hat;
die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Art. 3 und 4 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhöht; dies erfolgt nach Maßgabe der konkreten Zuweisung der Mittel des Europäischen Sozialfonds durch die ESF-Verwaltungsbehörde im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft;die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Artikel 3 und 4 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhöht; dies erfolgt nach Maßgabe der konkreten Zuweisung der Mittel des Europäischen Sozialfonds durch die ESF-Verwaltungsbehörde im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft;
abweichend von Art. 8 erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;abweichend von Artikel 8, erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;
bei der Anwendung des Art. 10 sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1060/2021 zusätzlich zu beachten;bei der Anwendung des Artikel 10, sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1060 aus 2021, zusätzlich zu beachten;
bei der Anwendung des Art. 11 sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1060/2021 und 1057/2021 zu beachten.bei der Anwendung des Artikel 11, sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1060 aus 2021, und 1057 aus 2021, zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024
Dokumentnummer
NOR40262934