Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Holztechnologie“
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat unter Berücksichtigung des ausgebildeten Hauptmodules kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Holzarten, Erkennungsmerkmale, Gewinnung und Handelsformen,
handelsübliche Bezeichnungen, Qualitäten und Eigenschaften heimischer und ausländischer Holzarten,
Arten der Eingangskontrolle sowie Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten von Holz,
Lagerung, Verwendung, Sortierung, Verladung und Transport von Holz und Holzwerkstoffen,
Möglichkeiten des konstruktiven und chemischen Holzschutzes sowie Auswahl und Anwendung,
Pflege, Oberflächenbehandlung und Veredelung von Holz und Holzwerkstoffen,
Einschnitte im Sägewerk in Abhängigkeit des Endproduktes,
Verfahren der natürlichen und künstlichen Trocknung,
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen zur Holzverarbeitung und deren Einsatzgebiete,
berufsspezifische Arbeitsverfahren und -techniken unter Berücksichtigung von erforderlichen Werkzeugen und Maschinen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitstechnik, Bearbeitungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262971