Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 187/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 187/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 187/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Holztechnologie“

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat unter Berücksichtigung des ausgebildeten Hauptmodules kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Holzarten, Erkennungsmerkmale, Gewinnung und Handelsformen,
    2. Ziffer 2
      handelsübliche Bezeichnungen, Qualitäten und Eigenschaften heimischer und ausländischer Holzarten,
    3. Ziffer 3
      Arten der Eingangskontrolle sowie Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten von Holz,
    4. Ziffer 4
      Lagerung, Verwendung, Sortierung, Verladung und Transport von Holz und Holzwerkstoffen,
    5. Ziffer 5
      Möglichkeiten des konstruktiven und chemischen Holzschutzes sowie Auswahl und Anwendung,
    6. Ziffer 6
      Pflege, Oberflächenbehandlung und Veredelung von Holz und Holzwerkstoffen,
    7. Ziffer 7
      Einschnitte im Sägewerk in Abhängigkeit des Endproduktes,
    8. Ziffer 8
      Verfahren der natürlichen und künstlichen Trocknung,
    9. Ziffer 9
      Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen zur Holzverarbeitung und deren Einsatzgebiete,
    10. Ziffer 10
      berufsspezifische Arbeitsverfahren und -techniken unter Berücksichtigung von erforderlichen Werkzeugen und Maschinen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitstechnik, Bearbeitungsmöglichkeit

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262971