Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat unter Berücksichtigung des ausgebildeten Hauptmodules kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
maschinentechnische Berechnungen,
physikalische Berechnungen,
Materiallisten auf Basis von Fertigungszeichnungen,
materialbezogene Berechnungen mit branchenüblichen Verschnittsätzen,
Schwindmaß- und Einschnittsatzberechnungen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Schwindmaßberechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262972