Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 187/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 187/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 187/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat unter Berücksichtigung des ausgebildeten Hauptmodules kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
    2. Ziffer 2
      maschinentechnische Berechnungen,
    3. Ziffer 3
      physikalische Berechnungen,
    4. Ziffer 4
      Materiallisten auf Basis von Fertigungszeichnungen,
    5. Ziffer 5
      materialbezogene Berechnungen mit branchenüblichen Verschnittsätzen,
    6. Ziffer 6
      Schwindmaß- und Einschnittsatzberechnungen.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Schwindmaßberechnung

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262972