Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 25, Absatz 2
Text
Fördervertrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.
(3)Absatz 3,Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen entsprechend §§ 1438ff ABGB aufrechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten, klagbar oder behördlich festgestellt) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits eingetreten sein und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Für Zwecke der Durchführung der Aufrechnung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen entsprechend Paragraphen 1438 f, f, ABGB aufrechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten, klagbar oder behördlich festgestellt) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits eingetreten sein und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Für Zwecke der Durchführung der Aufrechnung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273776