Kurztitel
Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Anlage 2 Richtlinien für die Verwendung, Verwaltung und die Abrechnung der Finanzmittel
Ziel dieser Richtlinien ist die Sicherstellung einer effizienten, transparenten und im Einklang mit den Grundsätzen und Regelung dieser Vereinbarung stehenden Finanzierung der regionalen Umsetzung von Frühen Hilfen.
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften und -grundlagen
Für die Finanzierung der regionalen Umsetzung der Frühen Hilfen gelten insbesondere folgende Rechtsvorschriften und -grundlagen:
Alle Festlegungen der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zu Frühen HilfenAlle Festlegungen der Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG zu Frühen Hilfen
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idgFBundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, idgF weitere relevante nationale Gesetze, Verordnungen und allfällige Erlässe (wie zum Beispiel das DSG oder das EStG) in der jeweils geltenden Fassung
2. Finanzierungsgegenstand
Gegenstand einer Finanzierung im Rahmen dieser Richtlinie ist die Finanzierung von regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken als Angebot zur Gesundheitsförderung und psychosozialen Unterstützung von Familien in der Zeit der Schwangerschaft und frühen Kindheit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs, die entsprechend Art. 6 Abs. 2Gegenstand einer Finanzierung im Rahmen dieser Richtlinie ist die Finanzierung von regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken als Angebot zur Gesundheitsförderung und psychosozialen Unterstützung von Familien in der Zeit der Schwangerschaft und frühen Kindheit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs, die entsprechend Artikel 6, Absatz 2
die Anforderungen der Rahmenkonzeption gemäß Anlage 1 und
die Arbeitsergebnisse im Frühe-Hilfen-Dokumentationsystem FRÜDOK dokumentieren.
Darüber hinaus können Länder sowie Kranken- und Pensionsversicherungsträger maximal fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Finanzierung der Frühe-Hilfen-Koordination und für die Abrechnung der Mittel verwenden.
Aus dem Anteil des Bundes werden darüber hinaus jährlich maximal 480.000 Euro zur Finanzierung des Nationalen Zentrums gemäß Art. 4 Abs. 4 verwendet. Des Weiteren stehen aus dem Bundesanteil für die Dauer der Vereinbarung insgesamt maximal 300.000 Euro für Evaluierung gemäß Art. 10 zur Verfügung.Aus dem Anteil des Bundes werden darüber hinaus jährlich maximal 480.000 Euro zur Finanzierung des Nationalen Zentrums gemäß Artikel 4, Absatz 4, verwendet. Des Weiteren stehen aus dem Bundesanteil für die Dauer der Vereinbarung insgesamt maximal 300.000 Euro für Evaluierung gemäß Artikel 10, zur Verfügung.
3. Finanzierbare Kosten der regionalen Frühe Hilfen Netzwerke
Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und die Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewidmet wurden.
3.1 Finanzierbare Kosten
Aufwendungen für Personalressourcen zur Planung und Durchführung der Maßnahme
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Dokumentation/Qualitätssicherung/ Datenübermittlung/Evaluation
Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit/Bewerbung
Sachaufwendungen (z. B. Druckkosten für Folder, externe Mieten, Kosten für eine Projekt-Homepage, Reisespesen) sind grundsätzlich finanzierbar, wenn sie eindeutig projektbezogen sind und wenn es sich um externe Leistungen handelt, denen eine Rechnung zugrunde liegt und wenn sie für Erfolg und Nachhaltigkeit des Projekts unabdingbar sind.
Kosten für Schulungen, Workshops, Aus-, Fort- und Weiterbildung von im Projekt tätigen Personen sind finanzierbar, sofern sie projektbezogen notwendig sind.
Overhead- und Gemeinkosten für Ausstattung (Büroeinrichtung, Diensthandys, PC/Laptops etc.), laufenden Betriebsaufwand (Raummiete, Strom, Handygebühren, Büromaterialien etc.) und allgemeine Personalkosten (z. B. für Führungskräfte, Personalverwaltung, Buchhaltung) in der Höhe von maximal 20 %.
3.2 Nicht finanzierbare Kosten
Kosten baulicher Maßnahmen
Anschaffung von Fahrzeugen
Ausgaben, die auf interner Leistungsverrechnung (z. B. interne Druckkosten, Kopien, etc.) basieren, dabei handelt es sich um Overheadkosten. Im Finanzierungsbetrag sind Overhead- bzw. Gemeinkosten von maximal 20 % inkludiert (siehe oben).
Kosten für die laufende Miete, Energie, Wasser, Kleinteile, Papier, Telefon, Internet, Hygieneartikel, Versicherungen, Kopierer, Buchhaltung etc. sind durch die Overhead- und Gemeinkosten abgedeckt und daher nicht separat finanzierbar.
4. Finanzierungscontrolling
Berichts- und Auskunftspflichten
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2. Sie ist den Vertragsparteien zur Berichterstattung gemäß Art. 8 Abs. 2 und Auskunft gemäß Art. 11 verpflichtet.Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Artikel 7, Absatz 2, Sie ist den Vertragsparteien zur Berichterstattung gemäß Artikel 8, Absatz 2 und Auskunft gemäß Artikel 11, verpflichtet.
Das Land stellt sicher, dass die mit der Umsetzung der regionalen Frühe Hilfen Netzwerke Beauftragten („Umsetzungsträger:innen“) ihm bzw. der vom Land gemäß Art. 7 Abs. 2 betrauten Stelle gegenüber zu Berichterstattung und Auskunft verpflichtet sind. In den Finanzierungsvereinbarungen ist daher festzulegen, dass über den inhaltlichen Verlauf des Projektfortgangs zu berichten ist. Die Anzahl der Berichte, die Empfänger der Berichte, die Termine und ihre Fälligkeit werden in den Finanzierungsvereinbarungen verankert.Das Land stellt sicher, dass die mit der Umsetzung der regionalen Frühe Hilfen Netzwerke Beauftragten („Umsetzungsträger:innen“) ihm bzw. der vom Land gemäß Artikel 7, Absatz 2, betrauten Stelle gegenüber zu Berichterstattung und Auskunft verpflichtet sind. In den Finanzierungsvereinbarungen ist daher festzulegen, dass über den inhaltlichen Verlauf des Projektfortgangs zu berichten ist. Die Anzahl der Berichte, die Empfänger der Berichte, die Termine und ihre Fälligkeit werden in den Finanzierungsvereinbarungen verankert.
Ebenso sind über die angefallenen Ausgaben Abrechnungsunterlagen zu legen. Die Anzahl, die Empfänger sowie die Termine der Abrechnungen sind in den Finanzierungsvereinbarungen zu regeln. Zu jeder Abrechnung ist eine lesbare Datei im jeweils vorgegebenen Format zu übermitteln, die einen geeigneten Überblick der finanzierbaren Budgetpositionen im Vergleich mit den tatsächlichen Ausgaben zu den Abrechnungsstichtagen zulässt.
Das Land hat an den Evaluationsmaßnahmen mitzuwirken und entsprechende Informationen bereitzustellen. Das Land hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auch auf die von ihm gemäß Art. 7 Abs. 2 betraute Stelle und die Umsetzungsträger:innen übertragen werden.Das Land hat an den Evaluationsmaßnahmen mitzuwirken und entsprechende Informationen bereitzustellen. Das Land hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auch auf die von ihm gemäß Artikel 7, Absatz 2, betraute Stelle und die Umsetzungsträger:innen übertragen werden.
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
Die mit der Verwaltung der Mittel auf Bundeslandebene betraute Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2 verpflichtet sich einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene zu erstellen, der alle Informationen beinhaltet, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Art. 8 Abs. 5 zu prüfen. Dieser Bericht wird in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 erstellt und an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird.Die mit der Verwaltung der Mittel auf Bundeslandebene betraute Verwaltungseinheit gemäß Artikel 7, Absatz 2, verpflichtet sich einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene zu erstellen, der alle Informationen beinhaltet, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Artikel 8, Absatz 5, zu prüfen. Dieser Bericht wird in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 4, Absatz 2, erstellt und an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird.
Die Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene erstellen gemäß Art. 9 Abs. 3 einmal jährlich einen standardisierten Bericht zur Umsetzung der Frühen Hilfen im Bundesland. Die Struktur dieser Berichte wird gemäß Art. 4 Abs. 1 in der nationalen Koordinierungsgruppe akkordiert. Die jährlichen Berichte werden allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt.Die Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene erstellen gemäß Artikel 9, Absatz 3, einmal jährlich einen standardisierten Bericht zur Umsetzung der Frühen Hilfen im Bundesland. Die Struktur dieser Berichte wird gemäß Artikel 4, Absatz eins, in der nationalen Koordinierungsgruppe akkordiert. Die jährlichen Berichte werden allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt.
Die Vertragsparteien behalten sich gemäß Art. 11 vor, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie das Einbringen des gemäß Art. 5 vereinbarten Mittelanteils aller Finanzierungspartner anhand des Berichtes gemäß Art. 8 Abs. 2 zu überprüfen. Das Land hat sicherzustellen, dass die von ihm gemäß Art. 7 Abs. 2 betraute Stelle und die Umsetzungsträger:innen an entsprechenden Prüfmaßnahmen mitwirken.Die Vertragsparteien behalten sich gemäß Artikel 11, vor, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie das Einbringen des gemäß Artikel 5, vereinbarten Mittelanteils aller Finanzierungspartner anhand des Berichtes gemäß Artikel 8, Absatz 2, zu überprüfen. Das Land hat sicherzustellen, dass die von ihm gemäß Artikel 7, Absatz 2, betraute Stelle und die Umsetzungsträger:innen an entsprechenden Prüfmaßnahmen mitwirken.
Schlagworte
Rechtsgrundlage, Krankenversicherungsträger, Ausbildung, Fortbildung, Overheadkosten, Berichtspflicht