Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 101.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 136/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Gegenstand der Vereinbarung ist die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen.
  2. Absatz 2,Unter Frühen Hilfen werden im Rahmen dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.
  3. Absatz 3,Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Organe von Bund, Ländern und Kranken- und Pensionsversicherungsträgern bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Schlagworte

Politikfeld, Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264513