Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)Absatz eins,Gegenstand der Vereinbarung ist die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen.
(2)Absatz 2,Unter Frühen Hilfen werden im Rahmen dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.
(3)Absatz 3,Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Organe von Bund, Ländern und Kranken- und Pensionsversicherungsträgern bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Schlagworte
Politikfeld, Krankenversicherungsträger
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264513