Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Zielsetzungen
(1)Absatz eins,Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben getragen, durch die nachhaltige Verankerung von Frühen Hilfen einen wesentlichen Beitrag für gesundheitliche Chancengerechtigkeit sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Als gleichberechtigte Finanzierungspartner sind neben Bund und Ländern auch die Kranken- und Pensionsversicherungsträger in die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 und in die regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie in alle aus dieser Vereinbarung resultierenden weiterführenden Entscheidungen und Verpflichtungen eingebunden.Als gleichberechtigte Finanzierungspartner sind neben Bund und Ländern auch die Kranken- und Pensionsversicherungsträger in die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins und in die regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 4, Absatz 2, sowie in alle aus dieser Vereinbarung resultierenden weiterführenden Entscheidungen und Verpflichtungen eingebunden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264514