(1)Absatz eins,Auf Bundesebene wird als Beratungsgremium die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen eingerichtet. In dieser sind alle neun Länder mit je einer Person und der Bund sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger mit je maximal neun Mitgliedern vertreten. Dem Bund kommt der Vorsitz zu; er führt auch die Geschäfte. Bei der Nominierung der Mitglieder seitens des Bundes und der Länder sind jedenfalls Fachpersonen der Fachbereiche Gesundheit, Kinder- und Jugendhilfe/Familien und Soziales einzubeziehen. In der nationalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten:
1.Ziffer eins Struktur der Jahresberichte gemäß Art. 9 Abs. 3,Struktur der Jahresberichte gemäß Artikel 9, Absatz 3,,
2.Ziffer 2 Zeitpunkt und Ziele der österreichweiten Evaluierung gemäß Art. 10,Zeitpunkt und Ziele der österreichweiten Evaluierung gemäß Artikel 10,,
3.Ziffer 3 Jährliche Schwerpunktsetzungen des Arbeitsprogramms des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) gemäß Art. 4 Abs. 4,Jährliche Schwerpunktsetzungen des Arbeitsprogramms des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) gemäß Artikel 4, Absatz 4,,