Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Finanzierung
(1)Absatz eins,Die Finanzierung der Frühen Hilfen erfolgt zu je einem Drittel durch den Bund, die Länder, sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger.
(2)Absatz 2,In den Jahren 2024 bis 2028 werden insgesamt jährlich maximal 21 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Aus dem Anteil des Bundes werden jährlich maximal 480.000 Euro zur Finanzierung des Nationalen Zentrums gemäß Art. 4 Abs. 4 verwendet. Des Weiteren stehen aus dem Bundesanteil für die Dauer der Vereinbarung insgesamt maximal 300.000 Euro für Evaluierung gemäß Art. 10 zur Verfügung.Aus dem Anteil des Bundes werden jährlich maximal 480.000 Euro zur Finanzierung des Nationalen Zentrums gemäß Artikel 4, Absatz 4, verwendet. Des Weiteren stehen aus dem Bundesanteil für die Dauer der Vereinbarung insgesamt maximal 300.000 Euro für Evaluierung gemäß Artikel 10, zur Verfügung.
(4)Absatz 4,Der nach Abzug gemäß Abs. 3 verbleibende Finanzierungsanteil des Bundes sowie der gesamte Finanzierungsanteil der Kranken- und Pensionsversicherungsträger wird auf die Länder verteilt wie folgt:Der nach Abzug gemäß Absatz 3, verbleibende Finanzierungsanteil des Bundes sowie der gesamte Finanzierungsanteil der Kranken- und Pensionsversicherungsträger wird auf die Länder verteilt wie folgt:
Niederösterreich:
18,133 %
(5)Absatz 5,Die Länder bringen ihrerseits Mittel in Höhe des Finanzierungsanteils der Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Abs. 4 ein.Die Länder bringen ihrerseits Mittel in Höhe des Finanzierungsanteils der Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Absatz 4, ein.
(6)Absatz 6,Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger (§ 441a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955).Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger (Paragraph 441 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,). (7)Absatz 7,Den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger leistet der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die bei ihm zusammengefassten Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Art. 7 Abs. 3.Den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger leistet der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die bei ihm zusammengefassten Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Artikel 7, Absatz 3,
Schlagworte
Krankenversicherungsträger
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264517