Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 701.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 136/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Gebarung

  1. Absatz eins,Nähere Richtlinien für die Verwendung, Verwaltung und die Abrechnung der Finanzmittel sind in Anlage 2 definiert.
  2. Absatz 2,Die Verwaltung der Finanzmittel gemäß Artikel 5, auf Bundeslandebene erfolgt durch das jeweilige Land bzw. eine vom Land damit betraute Stelle, die die Verantwortung für die operative Abwicklung trägt. Die regionale Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 4, Absatz 2, hat ein Vorschlagsrecht, wobei bestehende Strukturen berücksichtigt werden. Die jeweilige Stelle ist dem Bund bekannt zu geben. Die Aufgaben der Stelle umfassen insbesondere notwendige Ausschreibungen der Umsetzung der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke, die Prüfung von Finanzierungsanträgen, die Vertragsabwicklung mit den Trägern der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke sowie die Prüfung der Tätigkeitsberichte und der Abrechnungen.
  3. Absatz 3,Die Finanzmittel, die auf das jeweilige Bundesland entfallen, werden von den Finanzierungspartnern in zwei gleich großen Raten, jeweils bis spätestens 15. März und 15. September des jeweiligen Kalenderjahres auf ein von der gemäß Absatz 2, festgelegten Stelle im jeweiligen Bundesland bekannt gegebenes Konto überwiesen. Eigenleistungen für die Frühe-Hilfen-Koordination gemäß Artikel 6, Absatz 3 und die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots gemäß Artikel 7, Absatz 4, sind innerhalb des Bundeslandes zu verrechnen und können bei der Überweisung der jährlichen Teilraten im März und September in Abzug gebracht werden.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass die auf Bundeslandebene für die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots (Familienbegleitung, Netzwerkmanagement, fachliche Leitung) zur Verfügung stehenden Mittel nicht durch Beauftragung von externen Umsetzungsträgern vergeben werden, sondern (teilweise) zur Finanzierung von Eigenleistung (z. B. eigene Dienstnehmer:innen oder Inhouse-Vergaben) des Landes bzw. von Kranken- und Pensionsversicherungsträgern verwendet werden, ist ebenso nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, erfüllt werden.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264519