Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 801.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 136/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 8

Abrechnung

  1. Absatz eins,Die Abrechnung der Mittel und Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt auf Grundlage der in den entsprechenden Richtlinien gemäß Artikel 7, Absatz eins, vergleiche Anlage 2) festgelegten Grundsätzen und Festlegungen. 
  2. Absatz 2,Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Artikel 7, Absatz 2, Diese erstellt in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 4, Absatz 2, einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene, der an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird. Dieser Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Absatz 5, zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen obliegt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieses erstellt einen jährlichen Bericht über die Umsetzung sowie die verwendeten Mittel, der an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen übermittelt wird.
  4. Absatz 4,Finanzierungsmittel einschließlich Mittel für Eigenleistungen, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können ins darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt.
  5. Absatz 5,Die mit der Verwaltung der Mittel betraute Verwaltungseinheit gemäß Artikel 7, Absatz 2, hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes, der Länder bzw. der Kranken- und Pensionsversicherungsträger soweit gegenzuverrechnen bzw. rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr bzw. am Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Artikel 5, und 6 nicht nachgewiesen werden konnte oder
    2. Ziffer 2
      der mit der Mittelverwaltung betraute Finanzierungspartner den eigenen Finanzierungsanteil nicht in der vereinbarten Höhe eingebracht hat (d.h. die Finanzierungsmittel gemäß Artikel 5, Absatz 4 und 5 für das regionale Frühe-Hilfen-Angebot gemäß Artikel 5 und 6 unter Berücksichtigung eingebrachter Eigenmittel gemäß Artikel 7, Absatz 4, nicht eingebracht hat).
  6. Absatz 6,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Durchführung der Förderungen und Mittelabrechnungen notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264520