Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 8
Abrechnung
(1)Absatz eins,Die Abrechnung der Mittel und Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt auf Grundlage der in den entsprechenden Richtlinien gemäß Art. 7 Abs. 1 (vgl. Anlage 2) festgelegten Grundsätzen und Festlegungen. Die Abrechnung der Mittel und Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt auf Grundlage der in den entsprechenden Richtlinien gemäß Artikel 7, Absatz eins, vergleiche Anlage 2) festgelegten Grundsätzen und Festlegungen.
(2)Absatz 2,Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2. Diese erstellt in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene, der an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird. Dieser Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Abs. 5 zu prüfen.Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Artikel 7, Absatz 2, Diese erstellt in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 4, Absatz 2, einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene, der an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird. Dieser Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Absatz 5, zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen obliegt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieses erstellt einen jährlichen Bericht über die Umsetzung sowie die verwendeten Mittel, der an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen übermittelt wird.
(4)Absatz 4,Finanzierungsmittel einschließlich Mittel für Eigenleistungen, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können ins darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.Finanzierungsmittel einschließlich Mittel für Eigenleistungen, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können ins darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt.
(5)Absatz 5,Die mit der Verwaltung der Mittel betraute Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2 hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes, der Länder bzw. der Kranken- und Pensionsversicherungsträger soweit gegenzuverrechnen bzw. rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr bzw. am Ende der Geltungsdauer dieser VereinbarungDie mit der Verwaltung der Mittel betraute Verwaltungseinheit gemäß Artikel 7, Absatz 2, hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes, der Länder bzw. der Kranken- und Pensionsversicherungsträger soweit gegenzuverrechnen bzw. rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr bzw. am Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 und 6 nicht nachgewiesen werden konnte oderdie widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Artikel 5, und 6 nicht nachgewiesen werden konnte oder
der mit der Mittelverwaltung betraute Finanzierungspartner den eigenen Finanzierungsanteil nicht in der vereinbarten Höhe eingebracht hat (d.h. die Finanzierungsmittel gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 für das regionale Frühe-Hilfen-Angebot gemäß Art. 5 und 6 unter Berücksichtigung eingebrachter Eigenmittel gemäß Art. 7 Abs. 4 nicht eingebracht hat).der mit der Mittelverwaltung betraute Finanzierungspartner den eigenen Finanzierungsanteil nicht in der vereinbarten Höhe eingebracht hat (d.h. die Finanzierungsmittel gemäß Artikel 5, Absatz 4 und 5 für das regionale Frühe-Hilfen-Angebot gemäß Artikel 5 und 6 unter Berücksichtigung eingebrachter Eigenmittel gemäß Artikel 7, Absatz 4, nicht eingebracht hat).
(6)Absatz 6,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Durchführung der Förderungen und Mittelabrechnungen notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Schlagworte
Krankenversicherungsträger
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264520