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§ 4 NEHG-EMV-LuF

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 222/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 222/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 222/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EMV-LuF

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar vergleiche Paragraph 11,).

Text

2. Abschnitt
Verfahren und technische Abwicklung

Antragstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Flächen, für welche die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65, der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 187 in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 19.8.2022 Seite 1 (Mehrfachantrag), einzureichen.
  3. Absatz 3,Anzugeben sind
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsort des Betriebes (soweit von Ziffer eins, abweichend),
    3. Ziffer 3
      Art und Ausmaß der Flächen nach Paragraph 6,, für die eine Vergütung beantragt wird,
    4. Ziffer 4
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
  4. Absatz 4,Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass
    1. Ziffer eins
      die von ihm zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl gemäß Anlage 1 NEHG 2022 dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterlagen und
    2. Ziffer 2
      kein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, war der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 hatte durch Korrektur des Mehrfachantrages 2022 zu erfolgen.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264813