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§ 5 NEHG-EMV-LuF

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 222/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 222/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 222/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EMV-LuF

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar vergleiche Paragraph 11,).

Text

Verfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für eingelangte Anträge bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, des jeweiligen Antragsjahres zugrunde zu legen sind. Für das Antragsjahr 2022 ist die ermittelte Fläche sinngemäß festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise nach Vorgabe der zuständigen Behörde zu prüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.
  3. Absatz 3,Die AMA errechnet anhand der nach Absatz eins, bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung, den zu vergütenden Betrag.
  4. Absatz 4,Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der zu vergütenden Beträge nach Absatz 3, Sollte diese Summe, unter Berücksichtigung von Absatz 5,, den in Paragraph 24, Absatz 2, NEHG 2022 genannten Betrag übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Rückvergütungsbeträge, sodass durch aliquote Kürzung der Entlastungssummen die budgetäre Obergrenze eingehalten wird.
  5. Absatz 5,Der AMA ist vor der Auszahlung ein Anteil von bis zu 0,5 % der Gesamtsumme der zu vergütenden Beträge eines Vergütungsjahres, ermittelt nach Absatz 3,, vom Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Verfügung zu stellen, um die rechtmäßige Abwicklung der Beschwerden gemäß Paragraph 243, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, sicherzustellen. Ist ein Kürzungsschlüssel gemäß Absatz 4, anzuwenden, so ist vor der aliquoten Kürzung der Entlastungssummen der Anteil von maximal 0,5 % von der Budgetobergrenze einzubehalten. Sobald über alle Beschwerden eines Vergütungsjahres rechtskräftig entschieden wurde, ist der für jenes Jahr von der AMA einbehaltene, infolge nachträglicher Auszahlungen allenfalls reduzierte Betrag an den Bundesminister für Finanzen ehestmöglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erwachsen der Rechtskraft, zu überweisen. Zahlungen an die AMA aus Rückforderungen von zu Unrecht gewährten Förderungen sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt von der AMA an das Bundesministerium für Finanzen zu überweisen. Die rückgeforderten Zahlungen gemäß diesem Absatz sowie der vor Aliquotierung einbehaltene, jedoch nicht ausbezahlte Anteil entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.
  6. Absatz 6,Die AMA hat über den nach Absatz eins und 2 errechneten und erforderlichenfalls nach Absatz 4 und 5 gekürzten Vergütungsbetrag einen gemeinsamen Bescheid zu erlassen und den Vergütungsbetrag auf das Konto des Antragstellers nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, zu überweisen. Die zuerkannten Vergütungsbeträge für die Antragsstellungszeiträume 2022, 2023 und 2024 sind gemeinsam in einer Zahlung von der AMA auszuzahlen. Die AMA ist berechtigt, Rückforderungen von Förderungen, die im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Verordnung (EU) 2021/2115, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1, gewährt wurden, mit dem errechneten Vergütungsbetrag unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufzurechnen.
  7. Absatz 7,Bei der Vollziehung dieser Verordnung gilt die AMA als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, anzuwenden. Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieser Verordnung ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 243, BAO zulässig.

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264814