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§ 6 NEHG-EMV-LuF

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 222/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 222/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 222/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EMV-LuF

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar vergleiche Paragraph 11,).

Text

Sonstige Verfahrensvorschriften

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach Paragraph 5, Absatz 2, keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann die AMA dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen der AMA nach Absatz eins, steht unter Widerrufsvorbehalt nach Paragraph 294, BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach Paragraph 294, BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Überweisung ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamt gewährte Vergütung zurückzufordern.
  3. Absatz 3,Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) 651 aus 2014, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.6.2023 Seite 1 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.
  4. Absatz 4,Betriebe haben im Antrag nach Paragraph 4, das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Absatz 3, zu bestätigen und auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264815