Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
BrandschutzBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich, Brandschutz
§ 10.Paragraph 10,
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264839