Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß Paragraph 8
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die §§ 18 bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021, anzuwenden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die Paragraphen 18, bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,, anzuwenden.
Schlagworte
Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264838