Rechtstracker.at

§ 8 SeilGV

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.11.2024 BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 224/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilGV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche, Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

Paragraph 8,

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß Paragraph 9, aufgenommen sind:

  1. Ziffer eins
    qualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. Ziffer 2
    Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. Ziffer 3
    qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. Ziffer 4
    natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

Schlagworte

Elektrotechnik

Im RIS seit

16.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264837