Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche
Seilbahntechnik sowie Elektro- und SicherungstechnikBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche, Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
§ 8.Paragraph 8,
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind: Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß Paragraph 9, aufgenommen sind:
qualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
Schlagworte
Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264837