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§ 7 SeilGV

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.11.2024 BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 224/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilGV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

3. Abschnitt
Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Erstellenden der Gutachten in Zweifel ziehen.
  2. Absatz 2,Die Erstellenden der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.
  3. Absatz 3,Fachlich geeignete Personen oder Stellen, welche die jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß den Paragraphen 8, bis 15 nicht erfüllen, dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

Im RIS seit

16.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264836