Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 28.08.2024 — BGBl. I Nr. 138/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.08.2024 BGBl. I Nr. 138/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.08.2024BGBl. I Nr. 138/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 10

Geltungsdauer, Abänderung, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
  4. Absatz 4,Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264923