Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 10
Geltungsdauer, Abänderung, Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(4)Absatz 4,Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40264923