Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 9
Umsetzungszeitpunkte
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kraft zu setzen,
sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 1 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden,sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden,
sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Z 3 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, sowiesicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, sowie
sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 4 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 4, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40264922